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Die private Krankenversicherung

Beiträge nach dem Äquivalenzprinzip

Maßgeblich für die Berechnung der Beiträge in der PKV ist das Äquivalenzprinzip. Da-nach besteht eine enge Beziehung zwischen der Beitragshöhe und dem Versicherungsschutz. Je umfassender der Versicherungsschutz, je höher also die voraussichtlich in Anspruch genommenen Versicherungsleistungen sind, desto höher sind auch die Beiträge in der privaten Krankenversicherung (PKV). Anders in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Ein Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gibt es hier grundsätzlich nicht. Die Beiträge werden nach dem Einkommen berechnet; eine Beziehung zum Umfang des Versicherungsschutzes besteht nicht. Konkret macht sich die Anwendung des Äquivalenzprinzips in der Beitragskalkulation der PKV in vier Faktoren bemerkbar:

Die Beitragshöhe hängt vom Umfang der versicherten Leistungen ab. So ist z.B. ein Versicherungsschutz, der im Krankenhaus auch die Unterbringung im Einbettzimmer umfaßt, teurer als ein Versicherungsschutz, der nur die Unterbringung im Mehrbettzimmer einschließt.
Die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen steigt mit dem Lebensalter. Deshalb hängen die Beiträge in der PKV auch vom Lebensalter bei Versicherungsbeginn ab. Je früher sich jemand für einen Versicherungsschutz in der PKV entscheidet, desto niedriger sind die Beiträge.
Ein weiterer Aspekt ist der Gesundheitszustand zu Beginn der Versicherung. Bereits vorhandene Erkrankungen sind, versicherungstechnisch gesprochen, zusätzliche Gesundheitsrisiken, die nach dem Äquivalenzprinzip oft nur dann versichert werden können, wenn für das zusätzliche Risiko auch zusätzliche Beiträge (Risikozuschläge) bezahlt werden.
Die Tarife werden für Männer und Frauen jeweils unterschiedlich kalkuliert.
Wichtig ist: Es kommt immer auf die Verhältnisse zu Beginneines Versicherungsvertrages an. Dies ist Grundlage für die Beitragsberechnung. Treten zu einem späteren Zeitpunkt neue risikorelevante Tatbestände auf – insbesondere durch Verschlechterung des Gesundheitszustandes –, dann hat das keine Auswirkungen auf die Beiträge. Spätere Risikozuschläge sind also nicht möglich. Wird allerdings der Versicherungsumfang nachträglich erweitert, indem sich der Versicherte für einen anderen Tarif entscheidet, dann erfolgt für den erweiterten Versicherungsschutz erneut eine Risikobeurteilung. Für einen zusätzlichen Versicherungsschutz wird auch ein risikogerechter Mehrbeitrag berechnet.

Junge bilden Vorsorge fürs Alter

Mit dem Alter steigt die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. 80jährige Männer benötigen z.B. etwa achtmal so hohe Aufwendungen für Arzneimittel wie 41jährige. Die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen steigt zwischen dem 30sten und dem 80sten Lebensjahr um den Faktor 10 bis 12. Diese Beispiele lassen sich fortsetzen. In der PKV treffen die Jungen deshalb rechtzeitig Vorsorge für die mit dem Alter steigenden Gesundheitskosten. In der Beitragsberechnung wird bereits einkalkuliert, daß mit dem Alter auch die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen zunimmt. In der PKV wird hierfür eine Alterungsrückstellung gebildet (siehe hierzu Grafik 1).

Bild Kalk1


Für die nächsten Jahrzehnte wird es tiefgreifende Veränderungen der Bevölkerungsstruktur geben. Der Anteil alter Menschen an der Bevölkerung wird stark zunehmen, gleichzeitig sinkt der Anteil junger Menschen.

Dazu einige Zahlen:

Heute ist jeder fünfte Bürger älter als 60 Jahre, 2030 wird das für jeden dritten Bürger gelten.
Die Zahl der über 85jährigen wird um 90 Prozent bis 2030 zunehmen.
Damit steigt natürlich auch die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen verbunden mit entsprechend höheren Kosten. Die Folgen für die Krankenversicherung hängen vom Finanzierungsverfahren ab. Es gibt das Umlageverfahren und das Anwartschaftsdeckungsverfahren. Nach deutschem Recht muß die PKV in der Vollversicherung nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren arbeiten. Damit wird bereits heute eine systematische Vorsorge für das Alter gebildet.
Die folgende Grafik 2 verdeutlicht die Beitragsberechnung in der PKV. Die schwarze Linie gibt die mit dem Alter steigenden Gesundheitskosten wieder. Die blaue Linie zeigt, wie der Beitrag in der PKV kalkuliert wird. Dabei handelt es sich um ein sehr vereinfachtes Modell, das von konstanten Preisen für Gesundheitsleistungen ausgeht, an dem aber die Grundzüge der Beitragskalkulation in der PKV deutlich werden. Am Anfang liegt der Beitrag über der tatsächlichen Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. Aus der Differenz wird die Alterungsrückstellung gebildet. In späteren Lebensjahren übersteigt die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen den Beitrag. Die Differenz wird dann durch Entnahmen aus der Alterungsrückstellung finanziert.

Bild Kalk2


Der Beitrag in der PKV wird über die gesamte Versicherungsdauer so kalkuliert, daß er

o in jungen Jahren oberhalb der tatsächlich in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen und
o in späteren Jahren unterhalb dieser Leistungen liegt.

Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Beitrag und den rechnerischen Kosten für Gesundheitsleistungen in jungen Versicherungsjahren wird in der Alterungsrückstellung verzinslich angelegt. Wenn in späteren Lebensjahren die rechnerischen Kosten für Gesundheitsleistungen über dem Beitrag liegen, dann wird die Differenz aus der Entnahme für Alterungsrückstellungen finanziert. Versicherungsmathematisch wird von einer bestimmten Risikogruppe ausgegangen. Maßgeblich sind beispielsweise alle Männer eines bestimmten Tarifs mit einem bestimmten Eintrittsalter. Die in der Grafik 2 abgebildete Kurve für die mit dem Alter ansteigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen basiert auf vorliegenden statistischen Materialien über die für eine solche Risikogruppe üblicherweise zu erwartende Entwicklung der Inanspruchnahme. Die in der Grafik 2 gezeichnete Linie für den Beitrag entspricht deshalb einem ganz bestimmten Eintrittsalter. Je später das Eintrittsalter, desto höher muß der Beitrag sein, um ausreichende Zuführungen zu den Alterungsrückstellungen zu ermöglichen.

Verzinsung von Alterungsrückstellungen

Der Zinssatz zur Berechnung von Alterungsrückstellungen beträgt entsprechend gesetzlicher Vorgaben 3,5 Prozent. Dies ist ein Zinssatz, der von einer vorsichtigen Kalkulation der Zinsentwicklung ausgeht. Nach den allgemeinen, auch im Handels- und Steuerrecht üblichen Bewertungsgrundsätzen muß eine Bewertung künftiger Verbindlichkeiten immer nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen. Eine Verzinsung von 3,5 Prozent ist auch bei schlechter konjunktureller Entwicklung erzielbar. Würde man eine höhere Verzinsung zugrunde legen, würde man das Risiko eingehen, daß in Zeiten schlechter konjunktureller Lage der Marktzins unter dem kalkulierten Zins liegen würde. Folglich könnte dann die Alterungsrückstellung nicht in der vorgesehenen Höhe aufgebaut werden. Theoretisch denkbar wäre es auch, einen niedrigeren Zinssatz als 3,5 Prozent für die Berechnung der Alterungsrückstellung zugrunde zu legen. Allerdings wäre dies selbst unter der Annahme einer pessimistischen Entwicklung des allgemeinen Marktzinssatzes kaum zu rechtfertigen. Im übrigen gilt: Je niedriger der rechnerisch zugrundegelegte Zinssatz, desto weniger kommen der Alterungsrückstellung Zinserträge zugute, desto höher müssen dann die Zuführungen zu Alterungsrückstellungen aus den Beiträgen sein. Vereinfacht gesagt gilt also: je niedriger der rechnerische Zinssatz, desto höher der erforderliche Beitrag. Wenn der Marktzins über 3,5 Prozent liegt, dann entstehen Zinserträge, die versicherungsmathematisch als „Überzinsen“ bezeichnet werden. Diese Überzinsen werden insbesondere für zusätzliche Beitragsentlastungen im Alter oder für Beitragsrückstellungen verwendet. § 12 a Abs. 1 bis 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) regelt die Verwendung sowie die Aufteilung der Überzinsen. 80 Prozent dieser Überzinsen – jedoch nicht mehr als 2,5 Prozent der gesamten Alterungsrückstellung – müssen den Versicherten für eine Beitragsentlastung im Alter zugute kommen. Dabei werden 50 Prozent allen Versicherten gutgeschrieben, die weiteren 50 Prozent sind direkt für die über 65jährigen bestimmt. Diese Beiträge werden innerhalb von drei Jahren zur Prämienermäßigung bzw. zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen verwendet.

(aus einer Publikation des PKV-Verbandes)

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